Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern
Auf Basis der EU Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ist am 02. Juli 2023 in Deutschland das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Dieses gilt für alle Unternehmen ab einer Größe von 50 Personen.
Ziel des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden EU-Richtlinie ist ein besserer Schutz von Whistleblowern, also von Personen, die Hinweise auf Missstände in Unternehmen geben.
Bis zum 17. Dezember 2021 hatten die EU-Mitgliedsstaaten Zeit für die Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern in nationales Recht.
In Deutschland war ein geplantes Hinweisgeberschutzgesetz bereits in der vorigen Legislaturperiode aufgrund unterschiedlicher Auffassungen in der großen Koalition gescheitert. Wegen der Fristversäumnis hat die EU-Kommission am 27. Januar 2022 ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet.
Das Hinweisgeberschutzgesetz ist in Kraft getreten, damit Beschäftigte in Unternehmen oder Behörden, die Missstände oder Unstimmigkeiten bemerken, diese entsprechend melden und offenlegen können, ohne Benachteiligungen oder Drohungen zu erfahren.
Hier aufgelistet sind nur eine Auswahl von Meldungen und Offenlegungen. Die detaillierte Auflistung finden Sie hier: www.recht.bund.de
- Verstöße die strafbewehrt sind
- Verstöße die bußgeldbewehrt sind
- Usw.
Das Gesetz gilt für alle Unternehmen ab einer Größe von 50 Personen.
- Es steht die Pflicht, dass Unternehmen von 50 - 249 Beschäftigten bis zum 17. Dezember 2023 eine interne Meldestelle einrichten. Diesen Unternehmen ist es auch gestattet, eine gemeinsame Meldestelle mit anderen Unternehmen zu betreiben (§14 Absatz 2 HinSchG)
- Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigte haben schon mit dem in Kraft treten des Gesetzes, also dem 02. Juli 2023 die Vorgabe, die entsprechenden Maßnahmen umzusetzen, ansonsten drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 20.000 EUR. Allerdings treten die Sanktionen erst zum 01.12.2023 in Kraft
- Unternehmen in bestimmten Branchen (z.B. Finanzdienstleistung) müssen unabhängig von ihrer Größe die Vorgaben bis zum 02. Juli 2023 erfüllen (Auflistung §12 Absatz 3 HinSchG)
- Städte und Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnern müssen ebenfalls eine interne Meldestelle einrichten
- Einrichten einer internen Meldestelle (je nach Größe des Unternehmens mit entsprechenden Fristen verbunden)
- Betrauung von einer oder mehrerer im Unternehmen beschäftigten Personen mit der Betreuung und Verwaltung der internen Meldestelle(n)
- Möglichkeit zur Entgegennahme vom mündlichen oder schriftlichen Meldungen
- Innerhalb von 7 Tagen muss der Eingang der Meldung bestätigt werden, Meldestelle muss innerhalb von 3 Monaten Rückmeldung zu den Maßnahmen geben
- Die Identität des Hinweisgebers ist vom Unternehmen zu schützen (Die interne Meldestelle sollte auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten. Es besteht allerdings keine Verpflichtung, die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen.)
- Verstößt das Unternehmen gegen die Vorgabe, eine interne Meldestelle einzurichten, fallen Bußgelder von bis zu 20.000 EUR an
- Werden gegenüber einem Hinweisgeber Strafmaßnahmen oder Druck ausgeübt, fallen Bußgelder von bis zu 50.000 EUR an
- Bei nicht Wahrung der Vertraulichkeit oder fahrlässigem Handeln fallen Bußgelder von bis zu 10.000 EUR an
Unser Angebot für Sie:
- Implementierung einer internen Meldestellen
- Übernahme der Dokumentation der Meldungen
- Kommunikation mit dem Hinweisgeber
- Übernahme der Aufgaben einer unparteiischen Schiedsperson
- Prüfung der Stichhaltigkeit und Bewertung der Meldung
- Planung und Skizzieren der Folgemaßnahmen nach § 18 und Hilfe bei der Umsetzung
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Ansprechpartner:
Michael Will
Abteilungsleiter
Projekt- & Qualitätsmanagement
Standort Wolfsburg
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